Das Kapitalwahlrecht kann im Rahmen der Leibrentenversicherung zum Tragen kommen. Zu dem Zeitpunkt des vereinbarten Rentenzahlungsbeginns kann der Versicherte beantragen, dass er statt der Rente eine Kapitalabfindung bekommt. Das Kapitalwahlrecht kann nur innerhalb vorgegebener Fristen ausgeübt werden, da die Versicherungen sich so davor schützen wollen, dass Kunden mit ungünstigen Gesundheitsverhältnissen von dem Wahlrecht Gebrauch machen.