Es ist möglich, dass der Versicherungsnehmer von der Beitragszahlungspflicht im Rahmen einer gemischten Lebensversicherung befreit wird, statt den Vertrag vollständig zu kündigen. Der Versicherer bleibt jedoch in verminderter Form leistungspflichtig. Der erreichte Rückkaufswert dient nach den Abzügen als neues Deckungskapital.